Allgemeine Verkaufsbedingungen

Aufgrund eines großen Interesses an jedem neuen Projekt und an allen neuen Kunden, hat das TTZH sich entschieden keine Verkaufsbedingungen zu erlassen, sondern unsere Bestätigungen der eingehenden Aufträge den individuellen Anforderungen von unseren Kunden, die in ihren eigenen Einkaufsbedingungen formuliert sind, anzupassen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. ALLGEMEINES

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten, soweit nicht zwischen dem TTZH (nachstehend AG genannt) und dem Auftragnehmer (nachstehend AN genannt) schriftlich etwas anderes vereinbart wird, für alle vom AG in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen. Durch Abgabe eines Angebotes, durch die Auftragsbestätigung, durch die Annahme oder Ausführung einer Bestellung unterwirft sich der AN diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, sofern der AG ihm diese im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage oder einer Bestellung mitgeteilt oder auf andere Weise dergestalt allgemein bekannt gemacht hat, dass er mit ihrer Anwendung rechnen musste. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN und von dem Bestellschreiben des AG oder diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie vom AG ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der AN im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen aus irgendwelchen Gründen nicht zur Anwendung kommen können, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. In allen Schriftstücken einschließlich Rechnungen sind Bestellnummer, Zeichen und Datum von Schreiben des AG anzugeben.

2. ANGEBOT, BESTELLUNG UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

Das Angebot ist zweifach und kostenlos abzugeben. Der AN hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Er ist an sein Angebot drei Monate gebunden. Die Bestellung bedarf, um verbindlich zu sein, der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen haben nur Geltung, wenn sie vom AG schriftlich bestätigt werden. Bestellungen sind vom AN unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Der AG behält sich vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht innerhalb angemessener Zeit eingeht.

3. PREISE

Die vereinbarten Preise sind feste Preise ohne Umsatzsteuer und verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung. Wird anderes vereinbart, so sind die Fracht- und Verpackungskosten vom AN zu verauslagen und in den Rechnungen besonders auszuweisen.

4. VERPACKUNG

Verpackungen sind auf das unbedingt Nötige zu beschränken. Sie sollen wieder verwertbar oder stofflich verwertbar sein. Verpackungsstoffe sind grundsätzlich vom AN ohne Gewährleistung für die Beschaffenheit und ohne besondere Vergütung zurückzunehmen. Entsprechendes gilt für leere Gebinde (z.B. Tonerkartuschen, PC-Tintenpatronen, Druckertrommeln). Der AN gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Entbindet der AG den AN von seiner Rücknahmepflicht, gehen die Verpackungsstoffe oder Gebinde ohne Anspruch auf Vergütung ins Eigentum des AG über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der AN, wenn nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühr.

5. AUSFÜHRUNG DES VERTRAGES, BEACHTUNG VON VORSCHRIFTEN

Der AN verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung oder Leistung muss den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, einschlägigen Norm-, DIN-, VDE- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Nach solchen Vorschriften erforderliche Schutzvorrichtungen hat der AN innerhalb des vereinbarten Preises mitzuliefern. Hat der AN Bedenken gegen die vom AG gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen u. ä.) hat der AN, erforderlichenfalls in vervielfältigungsfähiger Form, kostenlos mitzuliefern.

6. LIEFERZEIT

Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs der Bestellung beim AN. Der AN gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. Wird die Lieferzeit überschritten, ist der AG berechtigt, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Auftragswertes, höchstens jedoch 5 % hiervon, zu beanspruchen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Sind Verzögerungen zu erwarten, hat der AN dies unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

7. UNTERRICHTUNGS- UND PRÜFUNGSRECHT

Der AG und von ihm Beauftragte sind berechtigt, sich beim AN innerhalb der Betriebsstunden über die vertragsgemäße Ausführung der Lieferung zu unterrichten, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die vom AG veranlassten Prüfungen trägt der AG, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der Prüfungen vom AG gestellt wird. Wiederholungsprüfungen durch den AG aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des AN. Der AN verpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass der Unterauftragnehmer dem AG in dem vorgenannten Umfang das Recht zur Unterrichtung und Vornahme von Prüfungen beim Unterauftragnehmer vertraglich einräumt. Die Prüfungen entbinden den AN nicht von seiner Gewährleistung und Haftung.

8. VERTRAGSÄNDERUNG, FORDERUNGSABTRETUNG

Der AG kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des AN verlangen. Technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise, Lieferzeit oder sonstige Konditionen bedürfen der Schriftform gemäß Nr. 2 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Der AN kann Forderungen gegen den AG nur mit dessen Zustimmung rechtswirksam abtreten.

9. VERSAND UND ZOLL

Der Lieferung sind zwei Lieferscheine beizufügen. Bei Lieferungen aus dem Zollausland hat sich der AN rechtzeitig mit dem AG wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen.

10. ABNAHME

Ist die Lieferung oder Leistung in vertragsmäßigem Zustand erfolgt, oder sind eventuell festgestellte Mängel beseitigt, wird sie abgenommen. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll ausgesprochen.

11. EIGENTUMSVERHÄLTNIS

Der AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme. Das gleiche gilt für die vom AN mitgelieferten Unterlagen (Nr. 5 Abs. 2). Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum des AG. Sie sind als solche zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt der AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der AN verwahrt diese unentgeltlich für den AG. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen des AG, die er dem AN überlassen hat, verbleiben beim AG. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die Unterlagen des AG dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der AN für den gesamten Schaden.

12. RECHNUNG UND ZAHLUNG

Rechnungen sind gesondert zweifach einzureichen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Zahlungs- und Skontofristen beginnen am Tag nach Eingang der Rechnung und der Ware beim AG. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des AG.

13. GEWÄHRLEISTUNG

Der AN haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts- und Sachmängel. Er gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften des AG entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, Pläne u. ä.). Die festgelegten Spezifikationen gelten als vertraglich zugesicherte und garantierte Eigenschaften des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung. Die Bestimmungen der §§ 633 bis 639 BGB finden auch auf Kauf- und Werklieferungsverträge Anwendung. Der AG kann nach seiner Wahl auch die Rechte gemäß §§ 434 ff BGB ausüben. Die bei der Mängelbeseitigung vom AN zu tragenden Kosten umfassen auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die zum Ab- und Einbau aufgewandte Arbeit, Reisekosten und die Durchführung der Mängelbeseitigung beim AG. Mängelansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen, frühestens gem. § 438 BGB nach zwei Jahren. Wird keine schriftliche Abnahmebestätigung ausgestellt, so beginnt sie zwei Wochen nach Eingang der Lieferung beim AG. Für gelieferte Ersatzstücke und Nachbesserungsarbeiten leistet der AN wie für den Gegenstand der Lieferung Gewähr. Die Gewährleistungsfrist beginnt nach Beseitigung der beanstandeten Mängel. Für Lieferteile, die wegen GewährleistungsmängeIn nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.

14. SCHUTZRECHTE

Der AN haftet dafür, dass bei der Ausführung des Vertrages sowie bei Lieferung und Benutzung des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt den AG von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei.

15. KÜNDIGUNG UND RÜCKTRITT

Der AG ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn auf Seiten des AN Handlungen im Sinne der §§ 333 und 334 StGB gegeben sind. Der AG kann vom AN daneben Ersatz allen Schadens verlangen. Der AG kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren eröffnet ist, oder der AN seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

16. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für den AN ist das TTZH oder eine andere vom AG bezeichnete Verwendungsstelle. Gerichtsstand ist Hannover. Es gilt deutsches Recht.

Stand: Januar 2010